AGL - AT
Allgemeine Lieferbedingungen 03/21 der Christ Gesellschaft m.b.H. (FN 68364k)
1. Anwendungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Angebote, Verträge, Lieferungen
und Leistungen der Christ Gesellschaft m.b.H. (FN 68364k), Vogelweiderstraße 86, 5020 Salzburg, („CHRIST“)
mit den Kundinnen und Kunden („der Kunde“) als ausschließliche Vertragsgrundlage, unabhängig davon, ob der
Auftrag mündlich oder schriftlich erteilt wird. Entgegenstehende oder abweichende Bestimmungen des Kunden,
insbesondere allfällige Einkaufsbedingungen des Kunden, sind für CHRIST stets unbeachtlich und unverbindlich,
selbst wenn diesen vonseiten CHRIST nicht ausdrücklich widersprochen oder von CHRIST die Auftragsdurchführung
bzw. Lieferung ohne Erheben eines Widerspruchs gegen entgegenstehende Bedingungen durchgeführt
wurde. Eventuelle Abweichungen und sonstige Abreden von diesen Allgemeinen Lieferbedingungen sind nur
verbindlich, sofern sie schriftlich zwischen dem Kunden und CHRIST vereinbart wurden.
1.2. CHRIST behält sich vor, diese Allgemeinen Lieferbedingungen jederzeit abzuändern. Bei Dauerverträgen
oder Folgegeschäften gilt jeweils die bei Auftragserteilung bzw. Bestellung bestehende, aktuelle Version.
2. Kostenvoranschlag, Angebot, Vertragsschluss und Obliegenheiten des Kunden
2.1. Kostenvoranschläge von CHRIST sind stets unverbindlich, sofern nicht im Einzelfall Abweichendes schriftlich
vereinbart wurde. Die Erstellung eines Kostenvoranschlages ist grundsätzlich kostenpflichtig (bis max. 1,5 % der
Kostenvoranschlagssumme) und wird dem Kunden in Rechnung gestellt, soweit nicht im Einzelfall Abweichendes
vereinbart wurde.
2.2. Angebote von CHRIST sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet
werden. Beilagen zu einem Angebot, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben dienen
der Illustration und sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung bindend. Sämtliche Vereinbarungen,
Nebenabreden oder Zusicherungen mit oder von Mitarbeitern der CHRIST stehen unter der aufschiebenden Bedingung,
dass sie von einem vertretungsbefugten Organ von CHRIST schriftlich bestätigt bzw. genehmigt werden,
ansonsten diese unwirksam sind.
2.3. Ein Vertrag zwischen CHRIST und dem Kunden entsteht erst
a) mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch CHRIST, wobei der Kunde verpflichtet ist, die Auftragsbestätigung
von CHRIST unverzüglich zu prüfen und etwaige Abweichungen von der Bestellung zu rügen, widrigenfalls
sich der Vertragsinhalt ausschließlich nach der Auftragsbestätigung richtet;
b) der vorgesehenen Gegenzeichnung eines verbindlichen, von CHRIST rechtsgültig unterzeichneten Angebots
durch den Kunden; oder
c) wenn CHRIST mit der Ausführung eines erteilten Auftrags vorbehaltlos beginnt.
2.4. CHRIST behält sich vor, jederzeit in handelsüblichem Umfang technische, optische oder ausstattungsmäßige
Änderungen vorzunehmen, die weder die Leistung noch die Sicherheit oder eine sonstige wesentliche Vertragspflicht
einschränken.
2.5. Die Erstellung eines verbindlichen Angebots ist in der Regel kostenlos. Für darüberhinausgehende bzw. zusätzliche
Angebotsvarianten oder Entwurfs- und Planungsarbeiten kann CHRIST den Aufwand bis max. 1,5 % der
Angebotssumme pro Angebot bzw. Projektwert verrechnen.
2.6. Der Kunde hat dafür einzustehen, dass sämtliche von ihm beigestellten Materialen (auch Bauwerke) fachund
ordnungsgemäß hergestellt wurden und jeweils dem Stand der Technik entsprechen, damit CHRIST ihre
Leistung ordnungsgemäß erbringen kann, widrigenfalls CHRIST keine Verantwortung für etwaige Schäden an
den beigestellten Materialien oder eine Verzögerung an ihrer Leistungserbringung trifft. Sofern der Kunde gegen
seine hiermit festgehaltenen Obliegenheiten verstößt, ist er CHRIST für sämtliche CHRIST hieraus entstehende
Schäden oder sonstige Nachteile verantwortlich. Für die Einhaltung sämtlicher öffentlich-rechtlicher Vorschriften
und behördlichen Auflagen, insbesondere nach dem Gewerbe- und Baurecht, ist ausschließlich der Kunde verantwortlich,
der diesbezüglich CHRIST schad- und klaglos hält.
3. Preise
3.1. Vorbehaltlich einer anders lautenden schriftlichen Vereinbarung zwischen CHRIST und dem Kunden verstehen
sich die in Prospekten, Preislisten, Offerten und Auftragsbestätigungen angegebenen Preise als Nettopreise
in Euro (zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer) ab Werk (siehe Punkt 5.1), zzgl. Verpackungs-,
Zoll-, Versicherungs- oder Transportkosten sowie Montage. CHRIST behält sich vor, jederzeit Preisanpassungen
vornehmen zu können. Ohne anderweitige schriftliche Abrede gilt der bei Lieferung bzw. Auftragsausführung
gültige Ansatz. Skontosätze, Skontofristen sowie die Gewährung allfälliger Rabatte bedarf einer ausdrücklichen
schriftlichen Vereinbarung.
3.2. In den Preisen nicht inbegriffen sind alle für Abladung und für Montage notwendigen Vorbereitungs- und
Bauarbeiten, Gerüste, Hebemittel, sanitäre und elektrische Installationen wie Schalter und Schütze. Notwendige
Betriebsmittel, soweit sie nicht serienmäßig zu den Anlagen gehören, werden separat verrechnet.
3.3. Erfolgt die Montage einer Anlage bzw. der Einbau eines Ersatzteils durch CHRIST, ist der Kunde verpflichtet,
alle dafür notwendigen Vorbereitungs- und Unterstützungshandlungen vorzunehmen. Kann eine Montage aufgrund
von Umständen, welche CHRIST nicht zu vertreten hat, nicht in vorgesehener Weise oder lediglich mit
Unterbrechung bzw. Verzögerung erfolgen, so hat CHRIST das Recht, entsprechenden Mehraufwand zusätzlich
zu berechnen.
4. Zahlungsbedingungen, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot
4.1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, hat die Zahlung eines Rechnungsbetrages ohne jeden Abzug
und spesenfrei innerhalb von 30 Tagen ab Fakturadatum zu erfolgen. Für die Lieferung von Anlagen sind
folgende Teilzahlungen üblich: 1/3 innerhalb von 14 Tage nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 nach Mitteilung
der Versandbereitschaft vor Lieferung und 1/3 innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Lieferung beim
Kunden. Aus begründetem Anlass (insbesondere, wenn der Zahlungsanspruch von CHRIST gefährdet ist) kann
CHRIST auch Vorauszahlung verlangen und bei deren Verweigerung vom Vertrag zurücktreten.
4.2. Zahlungen gelten erst dann als erfolgt, wenn der Rechnungsbetrag am Fälligkeitstag vollständig, unwiderruflich
und zur freien Verfügung am Konto von CHRIST zur unbeschränkten Verfügung gutgeschrieben ist. CHRIST
kann eingehende Zahlungen jederzeit mit allenfalls vorbestehenden Forderungen verrechnen, in der Reihenfolge
der jeweils ältesten, fälligen Forderung.
4.3. Hält der Kunde eine Zahlungsfrist (Fixtermin) nicht ein, gerät er ohne Mahnung in Verzug und schuldet aus
dem offenen Betrag neben den gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB und den notwendigen Kosten
einer gerichtlichen Betreibung jedenfalls die Entschädigung für Betreibungskosten gemäß § 458 UGB. Davon unberührt
bleibt die Berechtigung von CHRIST zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens sowie
darüberhinausgehender Betreibungskosten und sonstiger notwendiger Kosten für zweckentsprechende außergerichtliche
Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen im Sinne des § 1333 Abs 2 ABGB.
4.4. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist CHRIST berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, Lieferungen zurückzubehalten,
alle bestehenden Forderungen gegenüber dem Kunden sofort fällig zu stellen und/oder Sicherheiten
oder Vorauszahlung zu verlangen, auch wenn mit Bezug auf einzelne Geschäfte andere Konditionen vereinbart
wurden.
4.5. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von CHRIST aufzurechnen oder
seine Leistung zurückzubehalten. Dies gilt nicht für Gegenforderungen, die rechtskräftig gerichtlich festgestellt
oder von CHRIST ausdrücklich schriftlich anerkannt sind.
5. Lieferung / Liefertermine
5.1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, erfolgen Lieferungen von Anlagen und Ersatzteilen durch
CHRIST ab Zentralwerk in DE-87682 Memmingen (jeweils EXW Incoterms 2020). Teillieferungen und entsprechende
Abrechnungen sind zulässig. Solche Teillieferungen bzw. teilweise Leistungserbringungen können vom
Kunden nicht zurückgewiesen werden.
5.2. Vereinbaren die Parteien Lieferung und Montage an einem anderen Erfüllungsort, erfolgt der Transport
mangels anderer Abrede auf Kosten des Kunden. Nutzen und Gefahr gehen jedenfalls zu folgenden Zeitpunkten
auf den Kunden über:
a) Bei Versand mit Transportmitteln von CHRIST und/oder einem von CHRIST beauftragten Spediteur, sobald die
Ware beim Kunden zum Abladen bereit ist;
b) Im Falle der Übernahme der Ware durch den Kunden oder durch einen vom Kunden bestimmten Spediteur, im
Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden bzw. den Spediteur des Kunden;
c) Im Falle des Versands mit Bahn und/oder Post im Zeitpunkt der Übergabe der Ware an diese Transportunternehmung(
en).
5.3. Liefer- bzw. Ausführungstermine sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, lediglich unverbindliche
Richtzeiten und stellen in keinem Fall verbindliche oder garantierte Fixtermine dar. Die Liefer- bzw.
Allgemeine Lieferbedingungen 03/21 der Christ Gesellschaft m.b.H. (FN 68364k)
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Leistungserbringungsfrist beginnt frühestens mit dem Absendedatum der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor
vollständiger Abklärung aller für die Auftragsabwicklung erforderlichen technischen Detailfragen. Die Einhaltung
der Lieferfrist bzw. Leistungserbringungsfrist setzt sowohl die rechtzeitige Bereitstellung sämtlicher notwendiger
Informationen und Unterlagen als auch die notwendige Mitwirkung, insbesondere Bereitstellung der bauseitigen
Voraussetzungen (vor allem allenfalls erforderliche behördliche Genehmigungen und Abklärungen) durch den
Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen vom Kunden nicht rechtzeitig zur Gänze erfüllt, wird die Lieferfrist
bzw. Leistungserbringungsfrist um den dementsprechenden Zeitraum, jedenfalls aber angemessen verlängert.
Eine Terminüberschreitung ermächtigt den Kunden nicht zum Vertragsrücktritt oder zur Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen. Soweit eine Verzögerung auf unvorhersehbare Ereignisse, etwa Streik, hoheitliche
Maßnahmen, Unruhen, Brandkatastrophen, Pandemien, Hochwasser, Erdbeben, Verkehrsstörungen oder sonstige
nicht CHRIST zuordenbare Umstände zurückzuführen ist, befreit dies CHRIST für die Dauer dieser Ereignisse
von der Verpflichtung zur Leistungserbringung, ohne dass hieraus vom Kunden Ansprüche gegen CHRIST abgeleitet
werden können. Dies gilt auch, sofern derartige Umstände bei Lieferanten von CHRIST auftreten. In diesen
Fällen (ausgenommen bei Verzögerungen infolge Auftragsänderung durch den Kunden) behält sich CHRIST
auch das Recht vor, vom Vertrag entschädigungslos zurückzutreten; bei Gründen, die der Kunde zu vertreten hat,
jedoch erst nach einmaliger Mahnung.
6. Prüf- und Rügeobliegenheit / Mängelrügen
6.1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf ihre Vereinbarkeit mit dem Vertrag
in Bezug auf Art, Menge und offensichtliche Mängel zu untersuchen. Falls die Ware nicht mit den vertraglichen
Anforderungen übereinstimmt, hat der Kunde CHRIST innerhalb 5 Kalendertagen nach Erhalt über die Abweichungen
per E-Mail oder per Fax zu benachrichtigen. Dabei hat er die Abweichungen genau zu spezifizieren
und soweit möglich Fotos von den Abweichungen mitzuübermitteln. Verdeckte Mängel können in gleicher Weise
noch während der Gewährleistung (7.1) geltend gemacht werden, sind aber ebenfalls unverzüglich nach Entdeckung
zu rügen. Sollte der Kunde seiner Prüf- und Rügeobliegenheit nicht oder nicht fristgerecht nachkommen,
besteht kein Anspruch auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst oder Anfechtung des Vertrages
wegen Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache. Bei ungerechtfertigter Mängelrüge hat CHRIST Anspruch
auf Ersatz der dadurch entstandenen Aufwendungen.
6.2. Unmittelbar nach Abschluss von Montagearbeiten und Mitteilung der Abnahmebereitschaft ist die Abnahme
durchzuführen. Die Anlage gilt auch als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 2 Tagen nach Mitteilung
der Abnahmebereitschaft die Abnahme verweigert, indem er schriftlich einen wichtigen Grund nennt.
Geringfügige Mängel, die weder die Sicherheit noch die Leistung beeinträchtigen, sind keine wichtigen Gründe.
Die Anlage gilt außerdem als abgenommen, wenn der Kunde sie in Gebrauch nimmt.
6.3. Nach schriftlicher Anzeige eines Mangels und Eingang derselben bei CHRIST werden diese von CHRIST
auf ihre Berechtigung hin überprüft. Sofern der reklamierte Mangel dem Grunde nach anzuerkennen ist, wird
hiervon der Kunde informiert und gleichzeitig diesem mitgeteilt, ob der Mangel nach Wahl von CHRIST durch
Austausch oder Verbesserung behoben wird. Kann ein Mangel trotz erfolgter Nachbesserung oder Ersatzlieferung
nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden, hat der Kunde Anspruch auf angemessene Minderung des
Kaufpreises.
7. Gewährleistung / Haftung / Produkthaftung
7.1. Vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Zusagen gewährt CHRIST auf Neuprodukte eine Gewährleistung
von 12 Monaten ab Übergabe (im Sinne des Punktes 5.2) an den Kunden für Material- oder Konstruktionsfehler
sowie bei fehlerhafter Montage. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind jegliche Fremdprodukte sowie
Schäden infolge natürlicher Abnutzung, ungenügender Wartung, nachlässiger Behandlung, Nichteinhaltung von
Betriebsvorschriften, sachfremder Nutzung oder übermäßiger Beanspruchung. Ebenfalls ausgeschlossen sind
Schäden, die auf Arbeiten oder Lieferungen von Dritten, auf bauseitige Umstände, auf chemische und/oder
elektrische Einwirkungen oder auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Bei bloß unerheblicher, geringfügiger Abweichung
vom vertraglich vereinbarten Leistungsgegenstand, davon umfasst sind jedenfalls geringfügige Farbabweichungen
oder Ausführungsabweichungen, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
7.2. Jede über Punkt 7.1 hinausgehende Gewährleistung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Eine etwaige vertragliche
oder außervertragliche Haftung besteht nur dann, soweit CHRIST oder ein von CHRIST eingesetzter
Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben und ist sohin bei leicht fahrlässigem
Verhalten ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt insbesondere auch für solche Schäden, die
entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden darstellen oder durch von CHRIST zu vertretenden
Lieferverzug entstanden sind. Die Beweislast für das Vorliegen von grobem Verschulden liegt beim Kunden. Davon
unberührt bleibt die Haftung für Personenschäden. Sofern eine Haftung nach diesem Punkt besteht, ist diese
der Höhe nach mit der Gesamtauftragssumme beschränkt. Die Haftung gegenüber Verbrauchern nach dem
Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen unberührt.
8. Reparatur- und Wartungsleistungen
8.1. Erbringt CHRIST Reparatur-, Wartungs- oder andere Dienstleistungen („Arbeitsleistungen“), erbringt sie diese
nach anerkannten Regeln und dem ihr bei Ausführung bekannten Stand der Technik sowie unter Beachtung der
branchenüblichen Sorgfalt. CHRIST leistet keine Gewährleistung für übernommene Teile.
8.2. Für die allfällige Haftung für Schäden des Kunden aus Arbeitsleistungen von CHRIST gilt Punkt 7.2. sinngemäß.
9. Eigentumsvorbehalt
CHRIST behält sich das Eigentum an der gelieferten bzw. dem Kunden ausgehändigten Ware bis zur vollständigen
und unwiderruflichen Bezahlung des Rechnungsendbetrages samt allfälliger Nebengebühren (Mahnspesen,
Zinsen) vor. Sollte dazu eine Eintragung in ein Register notwendig sein, ist CHRIST berechtigt, jederzeit bis zur vollständigen
Zahlung aller Ansprüche auf Kosten des Kunden einseitig einen Eigentumsvorbehalt an den gelieferten
Waren am Domizil des Kunden in das Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Der Kunde verpflichtet
sich ausdrücklich, notwendigenfalls bei der Eintragung oder Aufrechterhaltung eines Eigentumsvorbehalts mitzuwirken.
Zudem hat der Kunde CHRIST über spätere Änderungen seines Domizils oder des Lageortes der unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Anlagen oder Waren, sowie über Einwirkungen oder Einflussnahmen Dritter mit
Bezug auf solche Gegenstände, unverzüglich und schriftlich zu informieren. Vor der Eigentumsübertragung ist
eine Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung ohne ausdrückliche
schriftliche Zustimmung von CHRIST unzulässig. Soweit der Kunde verabredungswidrig die Vorbehaltsware weiterveräußert,
tritt dieser bereits mit Abschluss des Veräußerungsgeschäfts seine hieraus entstehenden Ansprüche
aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten an CHRIST ab, ohne dass es hierfür noch einer gesonderten
Erklärung bedürfte.
10. Schutzrechte / Geheimhaltung
Alle technischen Unterlagen, wie Schemas, Pläne, Kostenberechnungen und dergleichen, sowie das offen gelegte
Know-how von CHRIST sind urheberrechtlich oder durch andere Schutzrechte geschützt. Der Kunde darf diese
Unterlagen bzw. das Know-how weder Dritten offenlegen noch für sich oder Dritte außerhalb des Vertragszwecks
nutzen oder verwerten – dies gilt auch nach Abwicklung des Vertrages. Auch Angebote von CHRIST sind geheim
zu halten.
11. Sonstiges / Anwendbares Recht / Gerichtsstand
11.1. Sowohl diese Allgemeinen Lieferbedingungen als auch sämtliche nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen
abgeschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich österreichischem materiellem Recht unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts (CISG).
11.2. Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und den nach Maßgabe
dieser Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträgen ergeben, wird als Gerichtsstand ausschließlich das
für die Stadt Salzburg sachlich zuständige Gericht vereinbart. CHRIST ist jedoch berechtigt, am Sitz des Kunden
Klage zu erheben.
11.3. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen oder im Vertrag unwirksam bzw. nicht
durchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Allenfalls hierdurch entstehende
oder bereits vorhandene Vertragslücken sind entsprechend dem Sinngehalt und mutmaßlichem Willen
der Vertragsparteien zu erschließen.
11.4.Vertrags-, Bestell- und Geschäftssprache ist ausnahmslos Deutsch.