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Allgemeine Lieferbedingungen 03/21 der Christ Gesellschaft m.b.H. (FN 68364k)


1. Anwendungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Angebote, Verträge, Lieferungen

und Leistungen der Christ Gesellschaft m.b.H. (FN 68364k), Vogelweiderstraße 86, 5020 Salzburg, („CHRIST“)

mit den Kundinnen und Kunden („der Kunde“) als ausschließliche Vertragsgrundlage, unabhängig davon, ob der

Auftrag mündlich oder schriftlich erteilt wird. Entgegenstehende oder abweichende Bestimmungen des Kunden,

insbesondere allfällige Einkaufsbedingungen des Kunden, sind für CHRIST stets unbeachtlich und unverbindlich,

selbst wenn diesen vonseiten CHRIST nicht ausdrücklich widersprochen oder von CHRIST die Auftragsdurchführung

bzw. Lieferung ohne Erheben eines Widerspruchs gegen entgegenstehende Bedingungen durchgeführt

wurde. Eventuelle Abweichungen und sonstige Abreden von diesen Allgemeinen Lieferbedingungen sind nur

verbindlich, sofern sie schriftlich zwischen dem Kunden und CHRIST vereinbart wurden.

1.2. CHRIST behält sich vor, diese Allgemeinen Lieferbedingungen jederzeit abzuändern. Bei Dauerverträgen

oder Folgegeschäften gilt jeweils die bei Auftragserteilung bzw. Bestellung bestehende, aktuelle Version.

2. Kostenvoranschlag, Angebot, Vertragsschluss und Obliegenheiten des Kunden

2.1. Kostenvoranschläge von CHRIST sind stets unverbindlich, sofern nicht im Einzelfall Abweichendes schriftlich

vereinbart wurde. Die Erstellung eines Kostenvoranschlages ist grundsätzlich kostenpflichtig (bis max. 1,5 % der

Kostenvoranschlagssumme) und wird dem Kunden in Rechnung gestellt, soweit nicht im Einzelfall Abweichendes

vereinbart wurde.

2.2. Angebote von CHRIST sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet

werden. Beilagen zu einem Angebot, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben dienen

der Illustration und sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung bindend. Sämtliche Vereinbarungen,

Nebenabreden oder Zusicherungen mit oder von Mitarbeitern der CHRIST stehen unter der aufschiebenden Bedingung,

dass sie von einem vertretungsbefugten Organ von CHRIST schriftlich bestätigt bzw. genehmigt werden,

ansonsten diese unwirksam sind.

2.3. Ein Vertrag zwischen CHRIST und dem Kunden entsteht erst

a) mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch CHRIST, wobei der Kunde verpflichtet ist, die Auftragsbestätigung

von CHRIST unverzüglich zu prüfen und etwaige Abweichungen von der Bestellung zu rügen, widrigenfalls

sich der Vertragsinhalt ausschließlich nach der Auftragsbestätigung richtet;

b) der vorgesehenen Gegenzeichnung eines verbindlichen, von CHRIST rechtsgültig unterzeichneten Angebots

durch den Kunden; oder

c) wenn CHRIST mit der Ausführung eines erteilten Auftrags vorbehaltlos beginnt.

2.4. CHRIST behält sich vor, jederzeit in handelsüblichem Umfang technische, optische oder ausstattungsmäßige

Änderungen vorzunehmen, die weder die Leistung noch die Sicherheit oder eine sonstige wesentliche Vertragspflicht

einschränken.

2.5. Die Erstellung eines verbindlichen Angebots ist in der Regel kostenlos. Für darüberhinausgehende bzw. zusätzliche

Angebotsvarianten oder Entwurfs- und Planungsarbeiten kann CHRIST den Aufwand bis max. 1,5 % der

Angebotssumme pro Angebot bzw. Projektwert verrechnen.

2.6. Der Kunde hat dafür einzustehen, dass sämtliche von ihm beigestellten Materialen (auch Bauwerke) fachund

ordnungsgemäß hergestellt wurden und jeweils dem Stand der Technik entsprechen, damit CHRIST ihre

Leistung ordnungsgemäß erbringen kann, widrigenfalls CHRIST keine Verantwortung für etwaige Schäden an

den beigestellten Materialien oder eine Verzögerung an ihrer Leistungserbringung trifft. Sofern der Kunde gegen

seine hiermit festgehaltenen Obliegenheiten verstößt, ist er CHRIST für sämtliche CHRIST hieraus entstehende

Schäden oder sonstige Nachteile verantwortlich. Für die Einhaltung sämtlicher öffentlich-rechtlicher Vorschriften

und behördlichen Auflagen, insbesondere nach dem Gewerbe- und Baurecht, ist ausschließlich der Kunde verantwortlich,

der diesbezüglich CHRIST schad- und klaglos hält.

3. Preise

3.1. Vorbehaltlich einer anders lautenden schriftlichen Vereinbarung zwischen CHRIST und dem Kunden verstehen

sich die in Prospekten, Preislisten, Offerten und Auftragsbestätigungen angegebenen Preise als Nettopreise

in Euro (zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer) ab Werk (siehe Punkt 5.1), zzgl. Verpackungs-,

Zoll-, Versicherungs- oder Transportkosten sowie Montage. CHRIST behält sich vor, jederzeit Preisanpassungen

vornehmen zu können. Ohne anderweitige schriftliche Abrede gilt der bei Lieferung bzw. Auftragsausführung

gültige Ansatz. Skontosätze, Skontofristen sowie die Gewährung allfälliger Rabatte bedarf einer ausdrücklichen

schriftlichen Vereinbarung.

3.2. In den Preisen nicht inbegriffen sind alle für Abladung und für Montage notwendigen Vorbereitungs- und

Bauarbeiten, Gerüste, Hebemittel, sanitäre und elektrische Installationen wie Schalter und Schütze. Notwendige

Betriebsmittel, soweit sie nicht serienmäßig zu den Anlagen gehören, werden separat verrechnet.

3.3. Erfolgt die Montage einer Anlage bzw. der Einbau eines Ersatzteils durch CHRIST, ist der Kunde verpflichtet,

alle dafür notwendigen Vorbereitungs- und Unterstützungshandlungen vorzunehmen. Kann eine Montage aufgrund

von Umständen, welche CHRIST nicht zu vertreten hat, nicht in vorgesehener Weise oder lediglich mit

Unterbrechung bzw. Verzögerung erfolgen, so hat CHRIST das Recht, entsprechenden Mehraufwand zusätzlich

zu berechnen.

4. Zahlungsbedingungen, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot

4.1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, hat die Zahlung eines Rechnungsbetrages ohne jeden Abzug

und spesenfrei innerhalb von 30 Tagen ab Fakturadatum zu erfolgen. Für die Lieferung von Anlagen sind

folgende Teilzahlungen üblich: 1/3 innerhalb von 14 Tage nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 nach Mitteilung

der Versandbereitschaft vor Lieferung und 1/3 innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Lieferung beim

Kunden. Aus begründetem Anlass (insbesondere, wenn der Zahlungsanspruch von CHRIST gefährdet ist) kann

CHRIST auch Vorauszahlung verlangen und bei deren Verweigerung vom Vertrag zurücktreten.

4.2. Zahlungen gelten erst dann als erfolgt, wenn der Rechnungsbetrag am Fälligkeitstag vollständig, unwiderruflich

und zur freien Verfügung am Konto von CHRIST zur unbeschränkten Verfügung gutgeschrieben ist. CHRIST

kann eingehende Zahlungen jederzeit mit allenfalls vorbestehenden Forderungen verrechnen, in der Reihenfolge

der jeweils ältesten, fälligen Forderung.

4.3. Hält der Kunde eine Zahlungsfrist (Fixtermin) nicht ein, gerät er ohne Mahnung in Verzug und schuldet aus

dem offenen Betrag neben den gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB und den notwendigen Kosten

einer gerichtlichen Betreibung jedenfalls die Entschädigung für Betreibungskosten gemäß § 458 UGB. Davon unberührt

bleibt die Berechtigung von CHRIST zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens sowie

darüberhinausgehender Betreibungskosten und sonstiger notwendiger Kosten für zweckentsprechende außergerichtliche

Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen im Sinne des § 1333 Abs 2 ABGB.

4.4. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist CHRIST berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, Lieferungen zurückzubehalten,

alle bestehenden Forderungen gegenüber dem Kunden sofort fällig zu stellen und/oder Sicherheiten

oder Vorauszahlung zu verlangen, auch wenn mit Bezug auf einzelne Geschäfte andere Konditionen vereinbart

wurden.

4.5. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von CHRIST aufzurechnen oder

seine Leistung zurückzubehalten. Dies gilt nicht für Gegenforderungen, die rechtskräftig gerichtlich festgestellt

oder von CHRIST ausdrücklich schriftlich anerkannt sind.

5. Lieferung / Liefertermine

5.1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, erfolgen Lieferungen von Anlagen und Ersatzteilen durch

CHRIST ab Zentralwerk in DE-87682 Memmingen (jeweils EXW Incoterms 2020). Teillieferungen und entsprechende

Abrechnungen sind zulässig. Solche Teillieferungen bzw. teilweise Leistungserbringungen können vom

Kunden nicht zurückgewiesen werden.

5.2. Vereinbaren die Parteien Lieferung und Montage an einem anderen Erfüllungsort, erfolgt der Transport

mangels anderer Abrede auf Kosten des Kunden. Nutzen und Gefahr gehen jedenfalls zu folgenden Zeitpunkten

auf den Kunden über:

a) Bei Versand mit Transportmitteln von CHRIST und/oder einem von CHRIST beauftragten Spediteur, sobald die

Ware beim Kunden zum Abladen bereit ist;

b) Im Falle der Übernahme der Ware durch den Kunden oder durch einen vom Kunden bestimmten Spediteur, im

Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden bzw. den Spediteur des Kunden;

c) Im Falle des Versands mit Bahn und/oder Post im Zeitpunkt der Übergabe der Ware an diese Transportunternehmung(

en).

5.3. Liefer- bzw. Ausführungstermine sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, lediglich unverbindliche

Richtzeiten und stellen in keinem Fall verbindliche oder garantierte Fixtermine dar. Die Liefer- bzw.

Allgemeine Lieferbedingungen 03/21 der Christ Gesellschaft m.b.H. (FN 68364k)

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Leistungserbringungsfrist beginnt frühestens mit dem Absendedatum der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor

vollständiger Abklärung aller für die Auftragsabwicklung erforderlichen technischen Detailfragen. Die Einhaltung

der Lieferfrist bzw. Leistungserbringungsfrist setzt sowohl die rechtzeitige Bereitstellung sämtlicher notwendiger

Informationen und Unterlagen als auch die notwendige Mitwirkung, insbesondere Bereitstellung der bauseitigen

Voraussetzungen (vor allem allenfalls erforderliche behördliche Genehmigungen und Abklärungen) durch den

Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen vom Kunden nicht rechtzeitig zur Gänze erfüllt, wird die Lieferfrist

bzw. Leistungserbringungsfrist um den dementsprechenden Zeitraum, jedenfalls aber angemessen verlängert.

Eine Terminüberschreitung ermächtigt den Kunden nicht zum Vertragsrücktritt oder zur Geltendmachung von

Schadenersatzansprüchen. Soweit eine Verzögerung auf unvorhersehbare Ereignisse, etwa Streik, hoheitliche

Maßnahmen, Unruhen, Brandkatastrophen, Pandemien, Hochwasser, Erdbeben, Verkehrsstörungen oder sonstige

nicht CHRIST zuordenbare Umstände zurückzuführen ist, befreit dies CHRIST für die Dauer dieser Ereignisse

von der Verpflichtung zur Leistungserbringung, ohne dass hieraus vom Kunden Ansprüche gegen CHRIST abgeleitet

werden können. Dies gilt auch, sofern derartige Umstände bei Lieferanten von CHRIST auftreten. In diesen

Fällen (ausgenommen bei Verzögerungen infolge Auftragsänderung durch den Kunden) behält sich CHRIST

auch das Recht vor, vom Vertrag entschädigungslos zurückzutreten; bei Gründen, die der Kunde zu vertreten hat,

jedoch erst nach einmaliger Mahnung.

6. Prüf- und Rügeobliegenheit / Mängelrügen

6.1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf ihre Vereinbarkeit mit dem Vertrag

in Bezug auf Art, Menge und offensichtliche Mängel zu untersuchen. Falls die Ware nicht mit den vertraglichen

Anforderungen übereinstimmt, hat der Kunde CHRIST innerhalb 5 Kalendertagen nach Erhalt über die Abweichungen

per E-Mail oder per Fax zu benachrichtigen. Dabei hat er die Abweichungen genau zu spezifizieren

und soweit möglich Fotos von den Abweichungen mitzuübermitteln. Verdeckte Mängel können in gleicher Weise

noch während der Gewährleistung (7.1) geltend gemacht werden, sind aber ebenfalls unverzüglich nach Entdeckung

zu rügen. Sollte der Kunde seiner Prüf- und Rügeobliegenheit nicht oder nicht fristgerecht nachkommen,

besteht kein Anspruch auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst oder Anfechtung des Vertrages

wegen Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache. Bei ungerechtfertigter Mängelrüge hat CHRIST Anspruch

auf Ersatz der dadurch entstandenen Aufwendungen.

6.2. Unmittelbar nach Abschluss von Montagearbeiten und Mitteilung der Abnahmebereitschaft ist die Abnahme

durchzuführen. Die Anlage gilt auch als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 2 Tagen nach Mitteilung

der Abnahmebereitschaft die Abnahme verweigert, indem er schriftlich einen wichtigen Grund nennt.

Geringfügige Mängel, die weder die Sicherheit noch die Leistung beeinträchtigen, sind keine wichtigen Gründe.

Die Anlage gilt außerdem als abgenommen, wenn der Kunde sie in Gebrauch nimmt.

6.3. Nach schriftlicher Anzeige eines Mangels und Eingang derselben bei CHRIST werden diese von CHRIST

auf ihre Berechtigung hin überprüft. Sofern der reklamierte Mangel dem Grunde nach anzuerkennen ist, wird

hiervon der Kunde informiert und gleichzeitig diesem mitgeteilt, ob der Mangel nach Wahl von CHRIST durch

Austausch oder Verbesserung behoben wird. Kann ein Mangel trotz erfolgter Nachbesserung oder Ersatzlieferung

nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden, hat der Kunde Anspruch auf angemessene Minderung des

Kaufpreises.

7. Gewährleistung / Haftung / Produkthaftung

7.1. Vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Zusagen gewährt CHRIST auf Neuprodukte eine Gewährleistung

von 12 Monaten ab Übergabe (im Sinne des Punktes 5.2) an den Kunden für Material- oder Konstruktionsfehler

sowie bei fehlerhafter Montage. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind jegliche Fremdprodukte sowie

Schäden infolge natürlicher Abnutzung, ungenügender Wartung, nachlässiger Behandlung, Nichteinhaltung von

Betriebsvorschriften, sachfremder Nutzung oder übermäßiger Beanspruchung. Ebenfalls ausgeschlossen sind

Schäden, die auf Arbeiten oder Lieferungen von Dritten, auf bauseitige Umstände, auf chemische und/oder

elektrische Einwirkungen oder auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Bei bloß unerheblicher, geringfügiger Abweichung

vom vertraglich vereinbarten Leistungsgegenstand, davon umfasst sind jedenfalls geringfügige Farbabweichungen

oder Ausführungsabweichungen, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

7.2. Jede über Punkt 7.1 hinausgehende Gewährleistung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Eine etwaige vertragliche

oder außervertragliche Haftung besteht nur dann, soweit CHRIST oder ein von CHRIST eingesetzter

Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben und ist sohin bei leicht fahrlässigem

Verhalten ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt insbesondere auch für solche Schäden, die

entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden darstellen oder durch von CHRIST zu vertretenden

Lieferverzug entstanden sind. Die Beweislast für das Vorliegen von grobem Verschulden liegt beim Kunden. Davon

unberührt bleibt die Haftung für Personenschäden. Sofern eine Haftung nach diesem Punkt besteht, ist diese

der Höhe nach mit der Gesamtauftragssumme beschränkt. Die Haftung gegenüber Verbrauchern nach dem

Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen unberührt.

8. Reparatur- und Wartungsleistungen

8.1. Erbringt CHRIST Reparatur-, Wartungs- oder andere Dienstleistungen („Arbeitsleistungen“), erbringt sie diese

nach anerkannten Regeln und dem ihr bei Ausführung bekannten Stand der Technik sowie unter Beachtung der

branchenüblichen Sorgfalt. CHRIST leistet keine Gewährleistung für übernommene Teile.

8.2. Für die allfällige Haftung für Schäden des Kunden aus Arbeitsleistungen von CHRIST gilt Punkt 7.2. sinngemäß.

9. Eigentumsvorbehalt

CHRIST behält sich das Eigentum an der gelieferten bzw. dem Kunden ausgehändigten Ware bis zur vollständigen

und unwiderruflichen Bezahlung des Rechnungsendbetrages samt allfälliger Nebengebühren (Mahnspesen,

Zinsen) vor. Sollte dazu eine Eintragung in ein Register notwendig sein, ist CHRIST berechtigt, jederzeit bis zur vollständigen

Zahlung aller Ansprüche auf Kosten des Kunden einseitig einen Eigentumsvorbehalt an den gelieferten

Waren am Domizil des Kunden in das Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Der Kunde verpflichtet

sich ausdrücklich, notwendigenfalls bei der Eintragung oder Aufrechterhaltung eines Eigentumsvorbehalts mitzuwirken.

Zudem hat der Kunde CHRIST über spätere Änderungen seines Domizils oder des Lageortes der unter

Eigentumsvorbehalt stehenden Anlagen oder Waren, sowie über Einwirkungen oder Einflussnahmen Dritter mit

Bezug auf solche Gegenstände, unverzüglich und schriftlich zu informieren. Vor der Eigentumsübertragung ist

eine Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung ohne ausdrückliche

schriftliche Zustimmung von CHRIST unzulässig. Soweit der Kunde verabredungswidrig die Vorbehaltsware weiterveräußert,

tritt dieser bereits mit Abschluss des Veräußerungsgeschäfts seine hieraus entstehenden Ansprüche

aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten an CHRIST ab, ohne dass es hierfür noch einer gesonderten

Erklärung bedürfte.

10. Schutzrechte / Geheimhaltung

Alle technischen Unterlagen, wie Schemas, Pläne, Kostenberechnungen und dergleichen, sowie das offen gelegte

Know-how von CHRIST sind urheberrechtlich oder durch andere Schutzrechte geschützt. Der Kunde darf diese

Unterlagen bzw. das Know-how weder Dritten offenlegen noch für sich oder Dritte außerhalb des Vertragszwecks

nutzen oder verwerten – dies gilt auch nach Abwicklung des Vertrages. Auch Angebote von CHRIST sind geheim

zu halten.

11. Sonstiges / Anwendbares Recht / Gerichtsstand

11.1. Sowohl diese Allgemeinen Lieferbedingungen als auch sämtliche nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen

abgeschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich österreichischem materiellem Recht unter Ausschluss

des UN-Kaufrechts (CISG).

11.2. Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und den nach Maßgabe

dieser Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträgen ergeben, wird als Gerichtsstand ausschließlich das

für die Stadt Salzburg sachlich zuständige Gericht vereinbart. CHRIST ist jedoch berechtigt, am Sitz des Kunden

Klage zu erheben.

11.3. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen oder im Vertrag unwirksam bzw. nicht

durchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Allenfalls hierdurch entstehende

oder bereits vorhandene Vertragslücken sind entsprechend dem Sinngehalt und mutmaßlichem Willen

der Vertragsparteien zu erschließen.

11.4.Vertrags-, Bestell- und Geschäftssprache ist ausnahmslos Deutsch.